Hausordnung
Hausordnung
der Christian Pfeil und Daniel Krischker GbR / Kino im Schillerhof
Mit dem Betreten und dem Aufenthalt in den Räumlichkeiten erkennt der Besucher die nachfolgenden Bestimmungen der Hausordnung des Betreibers als für sich rechtlich verbindlich an.
1. Geltungsbereich dieser Hausordnung ist das gesamte Kino-Gebäude inklusive Zugang sowie dazugehörige Außenanlagen. Bei Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Hausordnung behält sich das Kino das Recht vor, einen Hausverweis oder ein Hausverbot zu erteilen und/oder sonstige geeignete rechtliche Schritte einzuleiten.
2. Der Zutritt zu den Kinosälen ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Der auf der Eintrittskarte angegebene Kinosaal, Datum und Uhrzeit sowie die Reihen- und Sitzplatznummer sind verbindlich. Gäste, die im Kinosaal ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden, sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 100,- verpflichtet und erhalten Hausverbot. Auch der Aufenthalt in den Foyerbereichen ist ausschließlich Personen mit einer gültigen Eintrittskarte für die jeweilige Vorstellung gestattet. Das bloße Verweilen ohne Besuchsabsicht oder gültiges Ticket ist nicht zulässig. Das Kinopersonal ist berechtigt, die Vorlage des Tickets jederzeit zu kontrollieren; Personen ohne gültige Zutrittsberechtigung können des Hauses verwiesen werden.“
4. Aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, u.a. des Jugendschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, ist das Kino verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen der Freiwilligen Kontrolle der Filmwirtschaft (FSK-Altersfreigabe) zu achten. Diese Bestimmungen sind in jedem Fall bindend und können weder durch das Einverständnis noch durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen umgangen werden. Im Zweifelsfall ist das Alter durch ein entsprechendes Dokument (Personalausweis, Reisepass, Schülerausweis) dem Kinopersonal nachzuweisen.
5. Im gesamten Gebäude sind Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch das Kino untersagt. Filme sind urheberrechtlich geschützte Werke gem. §2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe dieser Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers ist strafbar gem. §106 i.V.m. §15, 16, 17 UrhG. Insbesondere das Mitschneiden von Bild und Ton während einer öffentlichen Vorführung ist verboten gemäß §106, 16 i.V.m. §53 Abs. 7 UrhG. Zur Feststellung des Gebrauchs von Aufzeichnungsgeräten können die Kinos mit entsprechender Technik überwacht werden. Das Kino ist gesetzlich verpflichtet jeden Versuch einer Abfilmung zur Anzeige zu bringen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich das Kino vor.
6. Das Mitbringen sowie der Verzehr eigener Speisen und Getränke sind untersagt.
7. Um das widerrechtliche Mitschneiden von Filmen sowie die Mitnahme eigener Speisen und Getränke zu vermeiden, behält sich das Kino das Recht vor, Gäste und/oder deren Taschen, Rucksäcke etc. stichprobenartig oder systematisch zu kontrollieren. Gäste sind nicht verpflichtet, eine solche Kontrolle zu akzeptieren. Im Falle einer Weigerung behält sich das Kino jedoch das Recht vor, diesen Gästen den Eintritt zu verwehren.
8. Im gesamten Kinogebäude herrscht Rauchverbot.
9. Das Blockieren von Fluchtwegen ist untersagt.
10. Das Mitbringen jeglicher Art von Waffen, Feuerwerkskörpern, scharfen oder spitzen Gegenständen oder Gegenständen, von denen in irgendeiner Art und Weise eine Gefahr ausgehen kann, ist untersagt. Für die Verwahrung sperriger oder übergroßer Gegenstände wenden Sie sich bitte an das Kinopersonal.
11. Der Aufenthalt von Tieren, z.B. Hunden, in den Kinosälen ist untersagt.
12. Das Mitbringen von Gegenständen, die geeignet sind, den Betriebsablauf zu stören, ist verboten. Mobiltelefone müssen vor Betreten der Kinosäle ausgeschaltet oder wenigstens auf lautlos gestellt werden.
13. Für Wertgegenstände, Garderobe und sonstige in das Gebäude mitgebrachte Gegenstände lehnt das Kino bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung durch Fremdeinfluss jegliche Haftung ab. Fundsachen sind bei der Theaterleitung abzugeben.
14. Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen Rauschmitteln das Gebäude betreten, werden des Gebäudes verwiesen. Gleiches gilt für Personen, die sich erst innerhalb des Gebäudes in einen derartigen Zustand versetzen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittsgelder.
15. Personen, die in irgendeiner Art und Weise das Kinogebäude, dessen Einrichtungen oder andere Inventarteile mutwillig beschmutzen, beschädigen, demontieren oder entfernen, werden des Kinos verwiesen und mit einem Hausverbot belegt. Das Kino behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. Gleiches gilt für Personen, die andere Personen bedrohen, gefährden oder verletzen oder den geregelten Betriebsablauf auf andere Art und Weise stören. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittsgelder.
16. Das Verteilen oder Verkaufen von Prospekten, Flugblättern, anderen Druckerzeugnissen, Werbeartikeln oder sonstigen Gegenständen ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch das Kino untersagt.
17. Betteln, Hausieren, das Feilbieten von Waren, Musizieren sowie sonstige Auftritte künstlerischer Natur sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch das Kino untersagt.
19. Der Aufenthalt betriebsfremder Personen im Vorführraum bzw. in den betrieblichen Nebenräumen ist untersagt.
20. Zur Wahrung störungsfreier Betriebsabläufe oder in Gefahrfällen ist den Anweisungen der Kino-Mitarbeiter in jedem Fall Folge zu leisten.